Polizei büsst Feuerwehr während Dringlichkeitsfahrt

17. Juli 2008 | Von Moderator | Kategorie: Diverses

Am 4. Mai 2008 wurde die Feuerwehr Oberriet zu einem Einsatz in Altstätten gerufen. Auf dem Weg zum Einsatzort wurde das Feuerwehrauto geblitzt und anschliessend von der Polizei gebüsst.

Da der Einsatz in Altstätten eine Personenrettung war, handelte es sich um eine Dringlichkeitsfahrt. Bei einer Dringlichkeitsfahrt wird mit Blaulicht und Sirene gefahren und die Verkehrsregeln dürfen in einem gewissen Masse missachtet werden. So auch das Tempolimit, vorausgesetzt die Sicherheit ist trotzdem gewährleistet.

Bei der Dringlichkeitsfahrt nach Altstätten wurde das Feuerwehrauto von der Polizei geblitzt. Normalerweise werden solche Übertretungen von der Polizei ignoriert und es hat keine weiteren Folgen. So nicht im Kanton St. Gallen. Dort wurde bei der erwähnten Dringlichkeitsfahrt von der Kantonspolizei St. Gallen eine Busse z.H. der Feuerwehr ausgestellt. Zudem wollte die Kantonspolizei den Namen des Fahrers wissen.

Doch der Kommandant der Feuerwehr Oberriet blockt ab. Er will den Namen nicht herausrücken. Denn er befürchtet Konsequenzen für den Fahrer, der nur seinen Pflichten als Feuerwehrmann nachging. Auch könnte es bei zukünftigen Einsätzen schwierig werden Fahrer zu finden, die sich dem Risiko einer Busse aussetzten wollen.

Die Polizei beschwichtigt nun. Da die Geschwindigkeitsübertretung wegen der Dringlichkeitsfahrt berechtigt war, wird die Busse gelöscht. Den Namen des Fahrers will die Polizei trotzdem. Doch den will der Kommandant nicht herausrücken, auch wenn die Polizei verspricht, dass der Vorfall in keiner Akte vermerkt wird.

Quelle: 20 Minuten

Irgendwie schon komisch. Da geht ein Feuerwehrmann seinen Verpflichtungen nach und wird dafür noch gebüsst. Zwar wird die Busse zurückgezogen, trotzdem will die Polizei den Namen des Fahrers. Für welchen Zweck?

Hier noch der Gesetztesauszug:

Strafbarkeit Art. 100, Ziff. 4, SVG
Der Führer eines Feuerwehr—, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.

Vortrittsberechtigte Fahrzeuge, Art. 27, SVG
1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.

Einsatz der Feuerwehr Oberriet
Urteil über eine Dringlichkeitsfahrt mit Unfall

Google Maps Altstätten

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